Eine Hand hält die Erde. Dabei steht: "Gewinne ohne Gewissen?"

Lieferkettengesetz: Nicht aussetzen. Nicht abschaffen. Verbessern!

Die Absicht der aktuellen Bundesregierung, nach mehr als zwei Jahren seit Inkrafttreten das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) nachzubessern, wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD festgehalten. Dennoch wird es im Oktober 2025 bei den Debatten im Bundestag eher de facto um eine Aussetzung oder gar Abschaffung dieses Gesetzes gehen.

Deshalb tragen wir hier zur Klarstellung und Orientierung die Fakten der Umsetzung und die Kritikpunkte bezüglich des LkSG zusammen. Wir greifen praxisorientierte Vorschläge auf und wollen zeigen, wie der Umsetzungsprozess der EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und die Übergangszeit nutzbar sind, um eine höhere Wirksamkeit und stärkere Umsetzbarkeit des LkSG zu erreichen.

Was hat das Gesetz bisher erreicht?

  • Zahlreiche deutsche Unternehmen sind die Anforderungen systematisch angegangen und achteten zunehmend auf die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltschutz in ihren Lieferketten.
  • Staaten und Unternehmen weltweit erhöhen ihr Engagement für faire Produktionsbedingungen.
  • In Deutschland und weltweit nutzten von Ausbeutung Betroffene das LkSG erfolgreich, um Menschenrechte zu verteidigen, zum Beispiel im Bereich der Logistik, in der chinesischen Produktion und in der Gewerkschaftsarbeit.

EU-Lieferkettengesetz retten

Eine Hand hält einen Teddybären, daneben ein Telefonhörer mit einer Sprechblase: "Keine Gewinne ohne Gewissen!"

Auch das EU-Lieferkettengesetz ist in Gefahr!

Überzeuge deine Abgeordneten im EU-Parlament, bei der entscheidenden Abstimmung im Oktober 2025 für den Erhalt eines starken Lieferkettengesetzes zu stimmen!

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Was sind die Hindernisse bei der Umsetzung?

Durch die falsch designten Einheitsfragebögen haben viele Unternehmen für ihre direkten Zulieferfirmen zu hohen Aufwand und wenig tiefere Erkenntnisse bewirkt.

Problematisch ist auch, dass es kaum kooperative Ansätze gab, sondern Verpflichtungen durch einseitige Vertragsklauseln weitergegeben wurden.

Nach verschiedenen Handreichungen der Aufsichtsbehörde Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist dies in Fehlinterpretationen des Gesetzes begründet.

Chancen für Nachbesserungen bietet die EU-Lieferkettenrichtlinie, wenn sie nicht durch das Omnibus-Gesetz gefährdet wird:

  • Einheitliche europäische Regelungen beträfen auch große Unternehmen aus Drittstaaten.
  • Die CSDDD verfolgt klar den risikobasierten Ansatz und entlastet Unternehmen durch das Mittel der Priorisierung.
  • Sie schützt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) vor Überlastung, in Vertragsklauseln sind kooperative Ansätze notwendig.

Unternehmenspraktische Vorschläge für richtige Balance zwischen Wirkung und Umsetzbarkeit

Das LkSG muss bleiben, denn es hilft der deutschen Wirtschaft, sich auf globale Nachhaltigkeitsstandards vorzubereiten – ja, Standards zu setzen. Unternehmen brauchen Planungssicherheit. Ständige Veränderungen der Regularien bringen immer wieder erhebliche Unruhe und Verunsicherung. Verantwortungsvoll handelnde Unternehmen haben bereits in die Umsetzung des Gesetzes investiert, nun dürfen sie nicht gegenüber den Nachzüglern benachteiligt werden. Deshalb:

Risikobasierten Ansatz für die gesamte Lieferkette erhalten!

Er gibt Unternehmen den Freiraum, ihre Ressourcen in den Teilen ihrer Lieferkette einzusetzen, wo sie die beste Wirkung erzielen. Klare Handlungsempfehlungen des BAFA und der EU-Kommission gäben den Unternehmen Orientierung für ein priorisierendes Vorgehen.

Den Grundsatz des fairen Umgangs mit KMU-Zulieferbetrieben stärken und erläutern!

In Regelvorgaben des BAFA und der CSDDD sind die Grundsätze zum Schutz der KMU klar verankert. Hilfreich wäre aber, wenn die geringeren Anforderungen an KMU im Rahmen der Angemessenheit und ebenso die differenzierten Fragebögen weiter konkretisiert und standardisiert würden. Die aktive Kontrolle seitens des BAFA nach Beschwerden von KMU ist begrüßenswert und zu verstetigen.

Klarstellung und Handlungsempfehlungen zur planvollen, synergetischen Umsetzung durch Unternehmen!

Die menschenrechtlichen Anforderungen für Unternehmen bezüglich der Lieferkette beruhen wie bei der CSDDD, der Berichterstattungsrichtlinie (CSRD) und der Entwaldungs-, Batterie- und Taxonomie-Verordnung auf ähnlichen internationalen Standards und weichen nur im Detail voneinander ab. Damit keine aufwendigen Parallelprozesse entwickelt werden, brauchen Unternehmen eine Klarstellung auf EU-Ebene.

Einheitliche Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung für mehr Rechtssicherheit!

Grundlagen für eine einheitliche Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen und damit gleiche Wettbewerbsbedingungen hat die CSDDD mit einem harmonisierten zivilrechtlichen Haftungstatbestand vorgesehen. Diese werden durch den Omnibus-Vorschlag gefährdet, der zu Rechtsunsicherheit aller Beteiligten führen würde.

Unterstützende Rolle des Staates als Partner bei der Umsetzung des LkSG stärken!

Es gibt bereits gute Ansätze der staatlichen Stellen, sie müssten allerdings verstetigt und den Unternehmen mehr praktische Hilfsmittel und Daten bereit gestellt werden. Angebote und Tools wie CSR Risk Check, BHR-Navigator, KMU-Kompass oder Kompass Nachhaltigkeit helfen den Unternehmen, sollten aber weiter ausgebaut und nutzungsfreundlicher im Zugriff auf die Daten werden. Es muss klargestellt werden, wann Kooperationen in der LkSG-Umsetzung kartellrechtlich unproblematisch sind.

 

Detaillierte Erläuterungen findest du auf den Seiten der Initiative Lieferkettengesetz im Kurzgutachten von Daniel Schönfelder vom März 20225:
Kurzgutachten: „Lieferkettengesetz: Weniger Aufwand, mehr Wirkung. Vorschläge aus der Praxis“

Lieferkettengesetz, Politik ist gefragt, Unternehmensverantwortung

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